Vorratsdatenspeicherung: EuGH-Generalanwalt will enge Grenzen
In einem neuen Verfahren vor dem EuGH zur umstrittenen Vorratsdatenspeicherung hat sich der Generalanwalt nicht generell gegen eine Pflicht zur Datensammlung ausgesprochen. Er fordert aber enge Grenzen. Die Richter müssen dieser Einschätzung nicht folgen.
In einem neuen Verfahren am Europäischen Gerichtshof hat sich der Generalanwalt gegen ein generelles Verbot der Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen. Damit dämpft er Hoffnungen von Datenschützern, der Gerichtshof könnte die Verpflichtung zur Datensammlung in einer Präzisierung seines Urteils von 2014 komplett untersagen. Nachdem die Luxemburger Richter damals das umstrittene EU-Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gekippt hatten, waren darauf beruhende nationale Gesetze ins Visier der Justiz geraten. Rechtsstreitigkeiten aus Schweden und Großbritannien landeten nun vor dem EuGH, wo der Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe nun Stellung nahm.
Enge Grenzen für Datensammelpflicht
Demnach ist der Generalanwalt überzeugt, dass das Unionsrecht einer generellen Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung von Daten nicht entgegenstehe. Dabei seien die EU-Mitgliedsstaaten jedoch an eine Reihe „strenger Voraussetzungen“ gebunden. So müssten die Pflichten vorhersehbar sein und einen geeigneten Schutz gegen Willkür garantieren. Auch müssten die Rechte auf Wahrung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten gewahrt bleiben. Eine nationale Vorratsdatenspeicherung dürfe auch nur der Bekämpfung schwerer Kriminalität dienen, keiner geringeren Delikte. Dafür müsse sie auch „absolut notwendig“ sein und zu dem Ziel in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ob diese Grenzen eingehalten würden, müssten die nationalen Gerichte entscheiden.
Die Schlussfolgerungen des zuständigen Generalanwalts sind für die Richter nicht bindend, aber üblicherweise folgen sie deren Einschätzung. In der Rechtssache geht es um zwei Verfahren aus Schweden und Großbritannien, die nach dem EuGH-Urteil vor Gericht gelandet waren. Im ersten geht es darum, dass der schwedische Provider Tele2 Sverige der nationalen Überwachungsbehörde direkt nach dem Luxemburger Urteil mitgeteilt hatte, dass die Datenspeicherung eingestellt würde. Für Großbritannien wiederum soll geprüft werden, ob die Regelung rechtmäßig ist, die es dem Innenminister erlaubt, Telekommunikationsbetreiber zur Vorratsspeicherung aller Kommunikationsdaten für zwölf Monate zu verpflichten.
Beschäftigte Gerichte
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs hatten 2014 an der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung unter anderem kritisiert, dass die Speicherpflicht viel zu weit ging. Das Prinzip der Vorratsdatenspeicherung verwarfen sie dabei aber nicht komplett. In Deutschland hatte das Bundesverfassungsgericht schon 2010 eine Regelung verworfen, die auf dieser EU-Richtlinie basierte. Im vergangenen Dezember trat dann aber ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in Kraft. Es verpflichtet Telekommunikationsunternehmen dazu, ab Juli 2017 Telefon- und Internetdaten für zehn Wochen zu speichern, Standortdaten bei Handy-Gesprächen für vier Wochen. Gegen das Gesetz sind mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig.
Quelle: http://heise.de/-3270802