Störerhaftung für WLAN-Betreiber: Gesetzesänderung tritt in Kraft
Am Mittwoch tritt das „Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ in Kraft, das WLAN-Anbieter vor der Haftung für Rechtsverstöße von Nutzern schützen soll. Ob das funktioniert, bleibt abzuwarten.
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom heutigen Dienstag tritt am Mittwoch die Änderung des Telemediengesetzes (TMG) in Kraft, mit der Betreiber von öffentlichen Funknetzen von der Haftung für Rechtsverstöße durch Nutzer freigestellt werden sollen. Anfang Juni war das Gesetz durch den Bundestag gegangen, zwei Wochen später gab auch der Bundesrat grünes Licht. In der vergangenen Woche hatte dann Bundespräsident Joachim Gauck das Gesetz unterschrieben.
Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ wird in Paragraph 8 ein Absatz eingefügt, dass das unter bestimmten Umständen geltende Haftungsprivileg für Festnetzbetreiber oder Hoster ausdrücklich auch solchen Anbietern gewährt, „die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen“. Damit soll das aus der sogenannten „Störerhaftung“ entstehende Haftungsrisiko für WLAN-Anbieter abgeschafft werden.
Nicht ausreichend
Der Gesetzesänderung ging ein jahrelanges Tauziehen voraus, an dessen Ende ein Kompromiss steht, den Juristen wie Strafrechtler Ulf Buermeyer und Heise-Justiziar Joerg Heidrich für nicht ausreichend halten. Denn vor der zivilrechtlichen Inanspruchnahme durch Abmahnungen schützt das neuen TMG die WLAN-Betreiber nicht ausdrücklich. Die Koalition hält die Neuregelung hingegen für tragfähig. Die Bundesregierung will das Gesetz 2018 überprüfen.
Auch die Experten im Bundesrat hatten diese Schwäche gesehen und warnten in einer Empfehlung, dass „Rechtsunsicherheit bestehen bleibt“. Doch die Mahnung der Juristen, das Gesetz solle insbesondere im Hinblick auf ein zu erwartendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zeitnah überprüft werden, blieb im Bundesrat ungehört. In dem EuGH-Verfahren geht es um Ansprüche von Sony Music gegen den Betreiber eines offenen WLAN. Der Generalanwalt am EuGH hat sich bereits für eine Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Anbieter ausgesprochen. Das Gericht muss dem jedoch nicht folgen.
Quelle: http://heise.de/-3278340