Was darf das BKA zur Terrorabwehr? – Bundesverfassungsgericht verkündet Urteil
Die schrecklichen Bilder von den Anschlägen in Paris und Brüssel sind noch frisch. Aber die Jagd auf potenzielle Terroristen heiligt nicht alle Mittel. Dem BKA könnte ein Verfassungsgerichts-Urteil Grenzen setzen.
Ausspähen, abhören, anzapfen: Ob das Bundeskriminalamt (BKA) auf der Jagd auf potenzielle Terroristen zu weit geht, entscheidet am Mittwoch das Bundesverfassungsgericht. Um Anschläge zu verhindern, dürfen die Ermittler seit 2009 Wohnungen verwanzen, Kameras installieren und Telefonate belauschen. Das reformierte BKA-Gesetz ist auch Grundlage für den „Bundestrojaner“, mit der sich von der Computer-Festplatte eines Terrorverdächtigen Daten zum Beispiel aus Chats abschöpfen lassen.
Kritiker sehen durch diese weitreichenden Befugnisse Bürgerrechte verletzt und fordern Nachbesserungen an dem Gesetz. Aus ihrer Sicht ist nicht ausreichend sichergestellt, dass der intime Bereich unangetastet bleibt. Problematisiert wird auch, dass das BKA Daten an die Geheimdienste und an ausländische Stellen weitergeben darf.
Mehrere Anschläge vereitelt
Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) hatte die Regelungen in der Karlsruher Verhandlung im Juli 2015 verteidigt. Dass mehrere Anschlagsversuche rechtzeitig vereitelt werden konnten, sei auch dem BKA-Gesetz zu verdanken. Zudem sei die Zahl der überwachten Personen überschaubar. Die Kriminalpolizisten des Bundes sollen vor allem dann eingreifen, wenn eine länderübergreifende Gefahr vorliegt. Bis 2009 waren sie ausschließlich dafür da, Straftäter zu verfolgen.
Hinter den beiden Verfassungsbeschwerden (Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) stehen unter anderem Ex-Bundesinnenminister Gerhart Baum, der frühere Kulturstaatsminister Michael Naumann und mehrere Grünen-Politiker. Baum vertritt seine Klage gemeinsam mit dem ehemaligen Bundestags-Vizepräsidenten Burkhard Hirsch. Die beiden Liberalen haben in Karlsruhe schon häufiger erfolgreich für den Schutz von Bürgerrechten gestritten. So setzten sie 2004 für das Abhören von Wohnungen zur Strafverfolgung (Großer Lauschangriff) und 2008 für Online-Durchsuchungen hohe Hürden durch.
Quelle: http://heise.de/-3176527